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Pflegedienst wechseln: Geht das? Kündigungsfrist und Ablauf

Autorenbild: Florian Goecke
Florian Goecke
vor 10 Minuten
6 Min. Lesezeit

Kurz gesagt: Ja, Sie dürfen Ihren ambulanten Pflegedienst jederzeit wechseln. Den Pflegevertrag über Leistungen der Pflegekasse können Pflegebedürftige laut § 120 Abs. 2 SGB XI „jederzeit ohne Einhaltung einer Frist“ kündigen, auch ohne Begründung. Damit keine Versorgungslücke entsteht, sollte der neue Pflegedienst feststehen, bevor Sie kündigen.


Sie suchen einen neuen Pflegedienst? Unser Pflegedienst in Kiel, Lübeck und Preetz übernimmt Grundpflege und Medikamentengabe auf ärztliche Verordnung. Wir stimmen den Starttermin mit Ihnen ab. Rufen Sie uns an: Kiel 0431 55688000, Lübeck 0451 58347070.


Wer kündigt?

Frist

Rechtsgrundlage

Pflegebedürftige (Pflegevertrag über Leistungen der Pflegekasse)

keine Frist, jederzeit, ohne Begründung

§ 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI

Pflegebedürftige (sonstige Pflege-Dienstverträge)

Vertrag prüfen; fristlose Kündigung meist möglich

§ 627 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 09.06.2011, III ZR 203/10

Pflegedienst

laut Vertrag; fristlos nur so, dass Sie sich rechtzeitig anderweitig versorgen können (Ausnahme: wichtiger Grund)

§ 627 Abs. 2 BGB


*Quelle: SGB XI und BGB (gesetze-im-internet.de), Bundesgerichtshof. Stand: Oktober 2026.*


Kann man den ambulanten Pflegedienst wechseln?


Ja. Pflegebedürftige können zwischen Pflegediensten verschiedener Träger frei wählen (§ 2 Abs. 2 SGB XI). Ihre Pflegekasse darf Ihnen keinen bestimmten Dienst vorschreiben. Das gilt bei jeder Kasse gleichermaßen, egal ob AOK, Ersatzkasse oder BKK.


Wichtig ist nur: Damit die Pflegekasse die Pflegesachleistung bezahlt, muss der neue Dienst zugelassen sein. Das bedeutet, er hat einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen. Das trifft auf die allermeisten ambulanten Pflegedienste zu. Fragen Sie beim Erstgespräch trotzdem kurz nach.


Pflegedienst wechseln: Welche Kündigungsfrist gilt?


Für Pflegebedürftige gilt keine Kündigungsfrist. Den Pflegevertrag nach § 120 SGB XI kündigen Sie jederzeit, ohne Frist und ohne Begründung. Steht im Vertrag eine Kündigungsfrist für Sie, ist diese Klausel unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat schon 2011 entschieden: Eine vorformulierte Klausel, nach der Kundinnen und Kunden eines ambulanten Pflegedienstes nur mit 14 Tagen Frist kündigen können, benachteiligt sie unangemessen (BGH, III ZR 203/10). Inzwischen steht das jederzeitige Kündigungsrecht ausdrücklich im Gesetz.


„Ohne Frist“ bedeutet nicht, dass der Vertrag sofort enden muss. Sie können auch ein Datum wählen, zum Beispiel den Tag vor dem ersten Einsatz des neuen Dienstes. So bleibt die Versorgung lückenlos.


Und der Pflegedienst? Für den Pflegedienst gilt dieses Sonderrecht nicht. Seine Fristen ergeben sich aus dem Vertrag. Kündigt er fristlos, darf er das grundsätzlich nur so tun, dass Sie sich rechtzeitig anderweitig versorgen können (§ 627 Abs. 2 BGB). Eine Ausnahme gilt bei einem wichtigen Grund.


Muss ich die Kündigung schriftlich einreichen?


Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Kündigen Sie trotzdem schriftlich per Brief oder E-Mail und bitten Sie um eine Bestätigung. So können Sie später belegen, ab wann der Vertrag beendet ist. Diesen Text können Sie verwenden:


> Kündigung des Pflegevertrags > > Sehr geehrte Damen und Herren, > > hiermit kündige ich den Pflegevertrag für [Name, Geburtsdatum] gemäß § 120 Abs. 2 SGB XI zum [Datum]. Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung und das Vertragsende schriftlich. Bitte senden Sie mir die Schlussrechnung und geben Sie [Anzahl] Wohnungsschlüssel bis zum [Datum] zurück. > > Mit freundlichen Grüßen > > [Unterschrift der pflegebedürftigen Person oder der bevollmächtigten Person]


Kündigen Sie als Angehörige im Namen der pflegebedürftigen Person, brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine rechtliche Betreuung. Legen Sie eine Kopie bei.


Was passiert mit dem Geld von der Pflegekasse beim Wechsel?


Ihr Anspruch auf Pflegesachleistung bleibt beim Wechsel unverändert. Er gehört Ihnen, nicht dem Pflegedienst. Wechseln Sie mitten im Monat, rechnen der alte und der neue Dienst ihre Einsätze mit der Pflegekasse ab. Zusammen gilt für den Monat derselbe Höchstbetrag.


Pflegegrad

Pflegesachleistung pro Monat (2026)

Pflegegrad 2

796 €

Pflegegrad 3

1.497 €

Pflegegrad 4

1.859 €

Pflegegrad 5

2.299 €


*Quelle: § 36 Abs. 3 SGB XI. Stand: Oktober 2026. Für 2027 plant die Bundesregierung mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) neue Beträge. Das Gesetz ist noch ein Entwurf und nicht beschlossen. Details finden Sie unter Pflegereform 2027.*


Beziehen Sie eine Kombinationsleistung, also Pflegedienst und Pflegegeld zusammen, gilt: Für den Teil der Sachleistung, den Sie nicht nutzen, erhalten Sie anteiliges Pflegegeld (§ 38 SGB XI). Fallen wegen des Wechsels einige Einsätze aus, verlieren Sie das Geld also nicht vollständig. Was Leistungen darüber hinaus kosten, lesen Sie in unserem Beitrag Was kostet ein Pflegedienst im Monat?. Sie sind unsicher, ob Ihr Pflegegrad noch zum Bedarf passt? Eine erste Orientierung gibt unser Pflegegrad-Rechner.


Was gilt bei Medikamentengabe und häuslicher Krankenpflege?


Medikamentengabe, Insulin oder Kompressionsstrümpfe gehören zur häuslichen Krankenpflege. Diese verordnet die Ärztin oder der Arzt, und die Krankenkasse bezahlt sie (§ 37 SGB V). Sie gehört also nicht zur Pflegekasse. Auch hier wählen Sie den Pflegedienst frei. Der Pflegevertrag nach § 120 SGB XI regelt allerdings nur die Leistungen der Pflegekasse. Prüfen Sie deshalb, was Ihr Vertrag zur Behandlungspflege sagt.


Beim Wechsel gilt das Gleiche wie beim Start: Die Verordnung muss bei der Krankenkasse vorliegen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten bis zu ihrer Entscheidung, wenn die Verordnung spätestens am dritten Arbeitstag nach der Ausstellung bei ihr eingeht (§ 6 der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des G-BA). Klären Sie mit dem neuen Pflegedienst und der Krankenkasse, ob die laufende Verordnung weiter genutzt werden kann oder ob die Hausarztpraxis eine neue ausstellen muss. Gerade bei täglicher Medikamentengabe sollte diese Frage vor dem letzten Einsatz des alten Dienstes geklärt sein. Mehr dazu: Häusliche Krankenpflege: Verordnung und Kosten und Medikamentengabe im Pflegedienst erklärt.


So wechseln Sie den Pflegedienst ohne Versorgungslücke


  1. Neuen Pflegedienst finden, noch nicht kündigen. Fragen Sie nach freien Kapazitäten für Ihre Uhrzeiten und Leistungen. Tipps zur Auswahl finden Sie in unserem Beitrag Eine Pflegekraft für zuhause finden.

  2. Erstgespräch und Starttermin vereinbaren. Der neue Dienst bespricht mit Ihnen, was er übernimmt, und informiert Sie vorab in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten. Dazu ist er nach § 120 Abs. 3 SGB XI verpflichtet.

  3. Alten Vertrag zum Tag vor dem Start kündigen. Kündigen Sie schriftlich und lassen Sie sich die Kündigung bestätigen (Mustertext oben).

  4. Pflegekasse informieren. Teilen Sie der Pflegekasse den neuen Pflegedienst und das Startdatum mit. Der neue Dienst unterstützt Sie dabei.

  5. Verordnung klären. Bei Behandlungspflege sprechen Sie mit der Hausarztpraxis und dem neuen Dienst über die Verordnung (siehe oben).

  6. Unterlagen bereitlegen. Halten Sie den aktuellen Medikationsplan der Arztpraxis, Arztbriefe und den Pflegegrad-Bescheid bereit. Bitten Sie den alten Dienst um Kopien wichtiger Informationen, etwa zum Wundverlauf.

  7. Übergabe abschließen. Holen Sie Schlüssel zurück und prüfen Sie die Schlussrechnung anhand der unterschriebenen Leistungsnachweise.


Muss es sehr schnell gehen, hilft Ihnen unser Beitrag Kurzfristig Pflege zu Hause organisieren.


Häufige Fragen


Muss ich einen Grund für den Wechsel nennen? Nein. § 120 Abs. 2 SGB XI verlangt keine Begründung. Ein offenes Gespräch mit dem bisherigen Dienst kann trotzdem helfen, etwa wenn sich nur die Einsatzzeiten ändern sollen.


Kann ich zwei Pflegedienste gleichzeitig haben? Grundsätzlich ja. Zum Beispiel übernimmt ein Dienst die Grundpflege und ein anderer die Wundversorgung. Für die Pflegesachleistung gilt dann ein gemeinsamer Höchstbetrag. Stimmen Sie die Einsätze gut ab.


Darf der alte Pflegedienst eine Gebühr für die Kündigung verlangen? Bezahlen müssen Sie die bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen. Eine Kündigungsgebühr sieht das Gesetz nicht vor. Lassen Sie solche Forderungen von Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt prüfen.


Wie lange dauert ein Wechsel? Das hängt vor allem davon ab, wann der neue Dienst freie Kapazität hat. Formal gibt es keine Wartefrist. Planen Sie für Erstgespräch und Verordnung trotzdem einige Tage ein.


Gilt das auch bei Pflegegrad 1? Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegesachleistung. Leistungen des Pflegedienstes laufen dann meist über den Entlastungsbetrag oder als Privatleistung. Welche Kündigungsregeln gelten, steht in Ihrem Vertrag. Oft ist auch hier eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB möglich.


Persönliche Beratung in Kiel, Lübeck und Preetz


Sie möchten den Pflegedienst wechseln und suchen verlässliche Unterstützung bei der Grundpflege oder der Medikamentengabe und Behandlungspflege? Wir beraten Sie zum Ablauf und stimmen den Starttermin mit Ihnen ab. Unsere Teams in Kiel und Lübeck sind für Sie da. Das Kieler Team versorgt auch Preetz und Umgebung.


Rufen Sie uns an: Kiel 0431 55688000, Lübeck 0451 58347070. Sprechzeiten: Mo–Fr 8–12 und 13–15 Uhr. Oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.


*Fachlich geprüft vom halpy-Fachlektorat (Pflegefachkraft und Sozialrecht). Stand: Oktober 2026.*


Quellen:



Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von halpy redaktionell freigegeben. Stand: Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle Beratung – sprechen Sie uns gerne an. Titelbild: Symbolbild (KI-generiert).

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