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Pflegereform 2027: Was sich bei Pflegegeld und Pflegegraden ändert

Autorenbild: Florian Goecke
Florian Goecke
vor 10 Stunden
8 Min. Lesezeit

Kurz gesagt: Die Pflegereform 2027 ist bisher nur ein Entwurf. Das Bundeskabinett hat ihn am 30. September 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat sollen bis 18. Dezember 2026 entscheiden. Geplant ist der Start am 1. Januar 2027. Dann würde es schwerer, Pflegegrad 1 bis 3 zu bekommen. Pflegegeld und Sachleistung würden zu Budgets mit etwas höheren Beträgen, und Pflegegrad 1 verlöre seine Geldleistungen. Wer schon einen Pflegegrad hat, soll ihn behalten. Wer Pflegebedarf, aber noch keinen Pflegegrad hat, sollte den Antrag noch 2026 stellen.


Stand: Oktober 2026. Das Gesetz heißt offiziell Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG. Bis es in Kraft tritt, gilt das heutige Recht unverändert. Bundestag und Bundesrat können den Entwurf noch ändern. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Gesetz beschlossen ist.


Was ist bei der Pflegereform 2027 geplant?


Die Reform soll die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren und die Pflege zu Hause neu ordnen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:


Thema

Heute (Recht 2026)

Ab 1.1.2027 laut Kabinettsentwurf

Schwellen Pflegegrad 1 / 2 / 3

12,5 / 27 / 47,5 Punkte

15 / 30 / 50 Punkte

Schwellen Pflegegrad 4 / 5

70 / 90 Punkte

unverändert 70 / 90 Punkte

Bereits anerkannter Pflegegrad

–

Besitzstandsschutz (bleibt erhalten)

Pflegegeld

Pflegegeld

wird zum „Entlastungsbudget“

Pflegesachleistung (Pflegedienst)

Pflegesachleistung

wird zum „Sachleistungsbudget“

Entlastungsbetrag

131 €/Monat, Pflegegrad 1–5

„Sozialraumbudget“ 175 €/Monat, nur Pflegegrad 2–5 (unter 25 Jahre: bis 300 €)

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €

„Überbrückungsbudget“ 2.285 €/Jahr; Ersatzpflege teils über andere Budgets

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

bis 42 €/Monat

eigener Anspruch entfällt, Mittel gehen in die Budgets ein

Anträge bis 31.12.2026

–

werden noch nach heutigem Recht bearbeitet


*Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Gesetzentwurf PNOG (Kabinettsbeschluss 30.09.2026), FAQ und Pressemitteilung zum PNOG; geltendes Recht: SGB XI. Stand: Oktober 2026.*


Wann wird die Pflegereform 2027 entschieden?


Die Entscheidung fällt voraussichtlich im Dezember 2026. Beschlossen ist bisher nur der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026. Jetzt beginnt das Gesetzgebungsverfahren. Der AOK-Bundesverband nennt diesen Zeitplan:


Termin

Schritt

30. September 2026

Kabinett beschließt den Gesetzentwurf

6. November 2026

1. Lesung im Bundestag

11. oder 25. November 2026

Anhörung im Bundestag

30. November 2026

1. Durchgang im Bundesrat

11. Dezember 2026

2./3. Lesung im Bundestag (Abstimmung)

18. Dezember 2026

2. Durchgang im Bundesrat

1. Januar 2027 / 1. Januar 2028

geplantes Inkrafttreten in zwei Stufen


*Quelle: AOK-Bundesverband, Beratungsfolge zum PNOG; BMG, Pressemitteilung vom 30.09.2026. Termine sind Planungen und können sich verschieben. Stand: Oktober 2026.*


Der Zeitplan ist eng: Zwischen Bundesrat und geplantem Start liegen nur knapp zwei Wochen. Inhalte und Beträge können sich bis dahin noch ändern. Einzelne Teile sollen erst später kommen, etwa die neue Pflegebegleitung (2029).


Das PNOG ist nur ein erster Schritt. Eine Expertenkommission soll weitergehende Reformen vorschlagen. Ihre Einsetzung hat sich verschoben, ihre Vorschläge sind aber weiter bis Ende Januar 2027 geplant. Darauf aufbauende Reformen sollen laut Bundesregierung möglichst am 1. Juli 2027 in Kraft treten.


Pflegegeld 2027: Tabelle für Pflegegrad 2–5


Das Pflegegeld soll 2027 in allen Pflegegraden von 2 bis 5 steigen – unter neuem Namen „Entlastungsbudget“. Auch der Betrag für den Pflegedienst steigt. Weil gleichzeitig bisher getrennte Leistungen in diese Budgets eingerechnet werden und einzelne wegfallen, bedeutet ein höherer Betrag nicht automatisch mehr Geld unterm Strich.


Leistung pro Monat

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Pflegegeld heute

347 €

599 €

800 €

990 €

Entlastungsbudget (Pflegegeld) ab 2027

380 €

630 €

890 €

1.080 €

Pflegesachleistung heute

796 €

1.497 €

1.859 €

2.299 €

Sachleistungsbudget ab 2027

890 €

1.590 €

2.090 €

2.530 €

Entlastungsbetrag heute

131 €

131 €

131 €

131 €

Sozialraumbudget ab 2027

175 €

175 €

175 €

175 €


*Quelle: Gesetzentwurf PNOG (Kabinettsbeschluss 30.09.2026); §§ 36, 37, 45b SGB XI in der Fassung 2026. Stand: Oktober 2026.*


Die neuen Budgets kurz erklärt:


  • Entlastungsbudget: ersetzt das Pflegegeld für alle, die die Pflege überwiegend selbst organisieren. Wer Pflegedienst und Pflegegeld kombiniert, soll wie heute bei der Kombinationsleistung einen Teil anteilig ausgezahlt bekommen.

  • Sachleistungsbudget: ersetzt die Pflegesachleistung. Damit bezahlt die Pflegekasse einen ambulanten Pflegedienst bis zum Höchstbetrag – etwa für Grundpflege oder Hauswirtschaft. Was darüber hinausgeht, zahlen Sie wie heute selbst.

  • Sozialraumbudget: ersetzt den Entlastungsbetrag in Pflegegrad 2 bis 5. Es ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gedacht, einschließlich anerkannter Nachbarschaftshilfe.

  • Überbrückungsbudget: bis zu 2.285 € im Jahr (Pflegegrad 2 bis 5) für akute Notlagen, etwa wenn die Hauptpflegeperson plötzlich ausfällt, und für Kurzzeitpflege.


Was fällt weg? Der eigene Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (heute bis 42 € im Monat, z. B. Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen) soll entfallen. Die Mittel sollen laut Entwurf in Sachleistungs- und Entlastungsbudget aufgehen.


Was ist bei der Verhinderungspflege geplant?


Die Verhinderungspflege soll in ihrer heutigen Form wegfallen. Eine Vertretung bleibt möglich, wird aber aus verschiedenen Budgets bezahlt. Heute stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen 3.539 € im Jahr zur Verfügung.


Laut Entwurf läuft eine Ersatzpflege durch einen Pflegedienst künftig über das Sachleistungsbudget, eine selbst organisierte Ersatzpflege über das Entlastungsbudget und Nachbarschaftshilfe über das Sozialraumbudget. Für akute Notlagen und Kurzzeitpflege gibt es das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr. Einen eigenen Extra-Topf für geplante Vertretungen, etwa im Urlaub der Pflegeperson, gibt es dann nicht mehr. Das Geld fehlt in diesem Monat also für die laufende Versorgung. Mehr zum heutigen Jahresbetrag lesen Sie in unserem Beitrag zum Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.


Was ändert sich bei Pflegegrad 2 und 3?


Für Pflegegrad 2 und 3 steigen die Mindestpunktzahlen – und die Beträge leicht. Der Medizinische Dienst (MD) begutachtet weiter mit Punkten. Laut Entwurf steigen aber die Schwellen für Pflegegrad 1, 2 und 3, und Teile der Punkteberechnung sollen angepasst werden.


Pflegegrad

heute ab

ab 2027 ab (Entwurf)

Pflegegrad 1

12,5 Punkten

15 Punkten

Pflegegrad 2

27 Punkten

30 Punkten

Pflegegrad 3

47,5 Punkten

50 Punkten

Pflegegrad 4

70 Punkten

70 Punkten

Pflegegrad 5

90 Punkten

90 Punkten


*Quelle: Gesetzentwurf PNOG (Kabinettsbeschluss 30.09.2026); § 15 SGB XI. Stand: Oktober 2026.*


Ein Beispiel: Wer bei der Begutachtung 28 Punkte erreicht, bekommt heute Pflegegrad 2. Nach den geplanten Schwellen wäre es Pflegegrad 1. Bei 48 Punkten wäre es Pflegegrad 2 statt 3. Betroffen sind also vor allem Menschen, deren Ergebnis knapp über einer heutigen Grenze liegt – und nur bei Anträgen ab 2027.


Die Beträge für Pflegegrad 2 und 3 im Vergleich:


  • Pflegegrad 2: Pflegegeld 347 € → Entlastungsbudget 380 €; Pflegesachleistung 796 € → Sachleistungsbudget 890 €.

  • Pflegegrad 3: Pflegegeld 599 € → Entlastungsbudget 630 €; Pflegesachleistung 1.497 € → Sachleistungsbudget 1.590 €.


Ein Rechenbeispiel: Wer heute in Pflegegrad 2 Pflegegeld (347 €) und die 42-€-Pauschale für Verbrauchshilfsmittel nutzt, kommt auf 389 € – das geplante Entlastungsbudget liegt bei 380 €.


Eine erste Einschätzung, wo Sie heute ungefähr liegen, gibt Ihnen unser Pflegegrad-Rechner. Er ersetzt die Begutachtung nicht.


Wird Pflegegrad 1 2027 abgeschafft?


Nein, Pflegegrad 1 bleibt bestehen – verliert laut Entwurf aber seine Geldleistungen. Heute erhalten Menschen mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Viele nutzen ihn für Alltagsbegleitung oder Hilfe im Haushalt. Das neue Sozialraumbudget ist nur für die Pflegegrade 2 bis 5 vorgesehen. Auch die 42-€-Pauschale für Verbrauchshilfsmittel entfiele in Pflegegrad 1 ersatzlos.


Pflegegrad 1 soll stattdessen auf Vorbeugung (Prävention) ausgerichtet werden. Erhalten bleiben sollen zum Beispiel Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie einen barrierearmen Umbau sowie technische Pflegehilfsmittel. Hinzu kommt die neue Pflegebegleitung – sie startet laut Entwurf aber erst 2029.


Ob es für Restguthaben aus dem Entlastungsbetrag eine Übergangsregel gibt, ist offen. Planen Sie vorsichtshalber so, dass Sie Ihr Guthaben aus 2026 noch in diesem Jahr einsetzen. Tipps dazu: Entlastungsbetrag sinnvoll nutzen.


Bestandsschutz: Behalte ich meinen Pflegegrad?


Ja. Laut Bundesgesundheitsministerium gilt für alle, die bereits eingestuft sind, ein umfassender Besitzstandsschutz (Bestandsschutz). Niemand soll allein wegen der neuen Schwellen seinen anerkannten Pflegegrad verlieren – auch nicht bei einer späteren Wiederholungsbegutachtung.


Wichtig für neue Anträge: Laut Entwurf zählt der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Wer bis 31. Dezember 2026 einen Erstantrag oder einen Antrag auf Höherstufung stellt, wird nach den heutigen Schwellen eingestuft – auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Für Anträge ab 2027 gelten die neuen Schwellen.


Pflegereform 2027 und Kinder: Was gilt?


Für pflegebedürftige Kinder und junge Menschen ist ein höheres Sozialraumbudget geplant: Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sollen es bis zu 300 € im Monat sein statt 175 €. Voraussetzung ist auch hier mindestens Pflegegrad 2.


Für Versicherte ohne Kinder soll der Beitrag steigen: Der Zuschlag für Kinderlose soll ab 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen.


Was ist sonst noch neu?


  • Pflegebegleitung (ab 2029): Familien, die zu Hause pflegen, sollen eine fachliche Pflegebegleitung vor Ort bekommen. Sie soll fortlaufend unterstützen, beim Aufbau eines Versorgungsnetzes helfen und Überlastung vorbeugen. Bis Ende 2028 bleibt es bei der heutigen Pflegeberatung und den Beratungseinsätzen.

  • Reha vor Pflege: Früherkennung und Rehabilitation sollen gestärkt werden. Es soll konsequenter geprüft werden, ob eine Reha den Pflegebedarf senken kann.

  • Rente für pflegende Angehörige: Die Pflegeversicherung soll die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin voll übernehmen. Die Kürzung aus dem Referentenentwurf vom Juni 2026 ist gestrichen.

  • Beiträge: Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung soll um 300 € im Monat steigen. Ab 1. Januar 2028 ist ein Zuschlag von 0,52 Prozent für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner geplant – mit Ausnahmen, unter anderem für pflegende Angehörige.

  • Anpassung an Preise: Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge jedes Jahr an die Kerninflation angepasst werden.


Was können Angehörige jetzt tun? Schritt für Schritt


  1. Ruhe bewahren, wenn ein Pflegegrad besteht. Ein anerkannter Pflegegrad soll durch die neuen Schwellen nicht verloren gehen.

  2. Antrag noch 2026 stellen, wenn Bedarf besteht. Das gilt, wenn bisher kein Pflegegrad vorliegt oder sich der Zustand deutlich verschlechtert hat. Anträge, die bis 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen, sollen nach heutigem Recht bearbeitet werden. Ein formloser Antrag genügt. Stellen Sie ihn schriftlich und heben Sie einen Nachweis auf – am besten nicht erst kurz vor Silvester.

  3. Höherstufung gut vorbereiten. Bei jeder neuen Begutachtung wird der ganze Bedarf neu bewertet. Notieren Sie einige Tage lang, wobei Hilfe nötig ist. Tipps dazu finden Sie unter Pflegegrad-Erhöhung richtig vorbereiten.

  4. Leistungen 2026 ausschöpfen. Entlastungsbetrag, Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und die 42-€-Pauschale gelten 2026 noch voll. Wie Sie das Budget sinnvoll einsetzen, zeigt unser Beitrag Pflegeleistungen 2026 voll nutzen.

  5. Beratung nutzen. Wer Pflegegeld bezieht, muss in Pflegegrad 2 bis 5 einmal pro Kalenderhalbjahr einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachweisen. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Der Termin ist eine gute Gelegenheit, Fragen zur Reform zu klären. Hintergrund: Beratungseinsatz nach § 37.3 – Pflicht erklärt.

  6. Ansprechpartner kennen. Wer Ihnen beim Antrag hilft, lesen Sie unter Wer hilft bei Pflegeanträgen?


Häufige Fragen


Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen? Nein. Beschlossen ist nur der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026. Die Abstimmung im Bundestag ist für den 11. Dezember, der abschließende Bundesrat für den 18. Dezember 2026 geplant. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.


Muss ich mich 2027 neu begutachten lassen? Nicht wegen der Reform. Eine automatische Neueinstufung ist nicht vorgesehen. Falls die Pflegekasse ohnehin eine Wiederholungsbegutachtung ansetzt, bleibt Ihr bestehender Pflegegrad laut Entwurf trotz der neuen Schwellen geschützt.


Bekomme ich 2027 mehr Geld für den Pflegedienst? Der Höchstbetrag steigt laut Entwurf, in Pflegegrad 2 zum Beispiel von 796 auf 890 € im Monat. Aus diesem Budget sollen künftig aber auch eine Vertretung durch den Pflegedienst und Verbrauchshilfsmittel bezahlt werden.


Gibt es 2027 noch Verhinderungspflege? Eine Vertretung bleibt möglich. Sie wird laut Entwurf aber aus dem Sachleistungs- oder Entlastungsbudget bezahlt. Für Notfälle und Kurzzeitpflege gibt es das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr.


Was passiert mit meinem Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1? Laut Entwurf entfällt er ab 2027. Nutzen Sie Ihr Guthaben aus 2026 möglichst noch in diesem Jahr.


Persönliche Beratung in Kiel, Lübeck und Preetz


Sie möchten wissen, was die Reform für Ihre Familie bedeutet? Unsere Pflegefachkräfte beraten Sie gern – zum Pflegegrad-Antrag, zu den Leistungen 2026 und zur Versorgung zu Hause. Sie erreichen uns Montag bis Freitag von 8 bis 12 und von 13 bis 15 Uhr.


  • Kiel: Werftbahnstraße 8, 24143 Kiel, Tel. 0431 55688000 – Standort Kiel

  • Lübeck: Einsiedelstraße 6, 23554 Lübeck, Tel. 0451 58347070 – Standort Lübeck

  • Preetz und Umgebung (versorgt vom Kieler Team): Tel. 04342 7897040 – Standort Preetz


Oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.


Quellen (Stand: Oktober 2026):


  • Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Gesetzentwurf (Kabinettsbeschluss 30.09.2026) – https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegeneuordnungsgesetz-pnog

  • Bundesministerium für Gesundheit: Gesetzentwurf der Bundesregierung (PDF) – https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/Kabinett-GE_Pflegeneuordnungsgesetz_PNOG.pdf

  • Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf des PNOG – https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/pnog

  • Bundesministerium für Gesundheit: Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“, 30.09.2026 – https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/kabinett-beschliesst-pflegeneuordnungsgesetz

  • Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz – Pflege sichern, Angehörige stärken – https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/pflegeneuordnungsgesetz-2454862

  • AOK-Bundesverband: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung – Beratungsfolge (Stand 7.10.2026) – https://www.aok.de/pp/gesetz/pnog/

  • Sozialgesetzbuch XI (geltendes Recht), §§ 15, 36, 37, 39, 40, 42a, 45b – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/


Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von halpy redaktionell freigegeben. Stand: Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle Beratung – sprechen Sie uns gerne an. Titelbild: Symbolbild (KI-generiert).

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