Was kostet ein Pflegedienst im Monat? Kosten & Eigenanteil 2026

Kurz gesagt: Was ein ambulanter Pflegedienst kostet, hängt davon ab, welche Leistungen er erbringt und wie oft er kommt. Einen Einheitspreis gibt es nicht. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse die Rechnung bis zu einem monatlichen Höchstbetrag zwischen 796 € und 2.299 € (Pflegesachleistung). Selbst zahlen Sie nur den Teil darüber. Wie hoch dieser Teil voraussichtlich ist, muss Ihnen der Pflegedienst vor Vertragsschluss mitteilen.
Pflegegrad | Pflegesachleistung pro Monat (Höchstbetrag für den Pflegedienst) | Pflegegeld pro Monat (zum Vergleich) |
|---|---|---|
Pflegegrad 1 | keine Sachleistung, nur Entlastungsbetrag 131 € | – |
Pflegegrad 2 | 796 € | 347 € |
Pflegegrad 3 | 1.497 € | 599 € |
Pflegegrad 4 | 1.859 € | 800 € |
Pflegegrad 5 | 2.299 € | 990 € |
*Quelle: §§ 36, 37, 45b SGB XI (gesetze-im-internet.de). Stand: Oktober 2026.*
Ihren Pflegegrad können Sie mit unserem Pflegegrad-Rechner vorab einschätzen.
Was kostet ein Pflegedienst im Monat?
Die Monatskosten ergeben sich aus allen Einsätzen des Monats. Wer einmal pro Woche Hilfe beim Duschen braucht, bekommt eine kleine Rechnung. Wer jeden Tag morgens und abends Unterstützung bekommt, eine deutlich größere. Für Sie als Familie zählt vor allem eine Frage: Liegt die Monatsrechnung unter oder über dem Sachleistungsbetrag Ihres Pflegegrads?
Rechnung unter dem Höchstbetrag: Die Pflegekasse zahlt alles. Der Pflegedienst rechnet direkt mit ihr ab (§ 120 Abs. 4 SGB XI). Nutzen Sie den Betrag nicht voll aus, steht Ihnen über die Kombinationsleistung zusätzlich anteiliges Pflegegeld zu (mehr dazu unten).
Rechnung über dem Höchstbetrag: Die Differenz zahlen Sie selbst. Das ist Ihr Eigenanteil.
Was genau unter die Pflegesachleistung fällt, lesen Sie im Beitrag Pflegesachleistung: Hilfe, die zu Hause ankommt. Ärztlich verordnete Behandlungspflege, zum Beispiel ein Verbandswechsel, zahlt die Krankenkasse getrennt davon, in der Regel mit Zuzahlung. Mehr dazu unter Häusliche Krankenpflege: Verordnung und Kosten.
Wie entstehen die Preise eines Pflegedienstes?
Pflegedienste legen ihre Preise für Leistungen der Pflegeversicherung nicht frei fest. Jeder Dienst schließt eine eigene Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger (§ 89 Abs. 2 SGB XI). Die Vergütung muss leistungsgerecht sein und wird für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Unterschiedliche Preise je nach Kostenträger sind unzulässig (§ 89 Abs. 1 SGB XI).
In Schleswig-Holstein rechnen Pflegedienste diese Leistungen nach Leistungskomplexen ab. So legt es der Landesrahmenvertrag fest. Das funktioniert so:
Leistungskomplex: Mehrere Handgriffe sind zu einem Paket zusammengefasst. Ein Beispiel ist K1, die „kleine Morgen- bzw. Abendtoilette mit Hilfe beim Aufsuchen/Verlassen des Bettes“. Dazu gehören unter anderem An- und Auskleiden, Teilwaschen, Mund- und Zahnpflege, Kämmen und Rasieren.
Punktzahl: Jedes Paket hat eine feste Punktzahl, die im ganzen Land gilt. K1 hat zum Beispiel 270 Punkte. Der einmalige Aufnahmeprozess zu Beginn der Versorgung (P1) hat 1.200 Punkte.
Punktwert: Den Euro-Wert pro Punkt verhandelt jeder Pflegedienst einzeln. Punktzahl mal Punktwert ergibt den Preis des Pakets.
Einsatzpauschale: Pro Hausbesuch kommt eine Pauschale für Anfahrt und Organisation dazu. Ihre Höhe steht in der Vergütungsvereinbarung.
Mögliche weitere Positionen: Je nach Vereinbarung können weitere Positionen dazukommen. Welche das bei Ihrem Dienst sind, muss der Kostenvoranschlag zeigen.
Das Gesetz erlaubt beides: eine Abrechnung nach Zeitaufwand und eine nach Leistungskomplexen. Hauswirtschaft, Behördengänge und Fahrkosten dürfen auch als Pauschale abgerechnet werden (§ 89 Abs. 3 SGB XI). Welche Grundpflege-Leistungen es gibt, erklärt unsere Seite Grundpflege.
Was kostet ein Pflegedienst in der Stunde?
Leistungen, die über die Pflegekasse laufen, werden in Schleswig-Holstein in der Regel nicht pro Stunde abgerechnet, sondern pro Leistungskomplex. Es zählt also, was gemacht wird, nicht wie lange es dauert. Ein pauschaler Stundensatz für „den Pflegedienst“ sagt deshalb wenig aus.
Stundensätze gibt es vor allem bei Privatleistungen. Das sind Leistungen, die nicht im Katalog der Pflegeversicherung stehen, etwa eine längere Begleitung zu einem Termin. Ihren Preis vereinbaren Sie frei mit dem Dienst. Er sollte schriftlich feststehen, bevor die Leistung beginnt. Wichtig: Kaufen Sie Katalogleistungen über den Höchstbetrag hinaus privat dazu, darf der Dienst dafür nicht mehr verlangen als die mit den Kassen vereinbarte Vergütung (§ 120 Abs. 4 SGB XI). Was halpy privat anbietet, finden Sie unter Privatleistungen.
Haben Pflegedienste unterschiedliche Preise?
Ja. In Schleswig-Holstein ist für alle Dienste gleich festgelegt, was ein Leistungskomplex umfasst und wie viele Punkte er hat. Unterschiedlich sind vor allem der Punktwert und die Einsatzpauschale, denn jeder Dienst verhandelt seine Vergütung einzeln (§ 89 Abs. 2 SGB XI). Die gleiche Morgenpflege kann deshalb bei zwei Diensten unterschiedlich viel kosten. Hintergründe dazu lesen Sie unter Regionale Unterschiede in der ambulanten Pflege.
Gut zu wissen: Ihre Pflegekasse muss Ihnen auf Anforderung eine Leistungs- und Preisvergleichsliste der zugelassenen Pflegedienste in Ihrer Nähe geben (§ 7 Abs. 3 SGB XI). Einen niedrigen Preis sollten Sie trotzdem nicht als einziges Kriterium nehmen. Welche Punkte bei der Auswahl außerdem zählen, lesen Sie unter Pflegedienst Kiel richtig auswählen und Eine Pflegekraft für zuhause finden.
Was kostet ein Pflegedienst einmal am Tag oder morgens und abends?
Ohne den Punktwert Ihres Dienstes lässt sich das nicht in Euro sagen. Die Rechenlogik können Sie aber selbst nachvollziehen. Die folgenden Beispiele sind vereinfacht und rein beispielhaft. Sie gehen von 30 Tagen und dem Leistungskomplex K1 aus.
Beispiel | Punkte pro Monat | Einsatzpauschalen pro Monat | Wer zahlt? |
|---|---|---|---|
Pflegegrad 2, einmal am Tag (Morgenpflege K1) | 30 × 270 = 8.100 Punkte | 30 | Pflegekasse bis 796 €, Rest privat |
Pflegegrad 4, morgens und abends (2 × K1) | 60 × 270 = 16.200 Punkte | 60 | Pflegekasse bis 1.859 €, Rest privat |
*Formel: Punkte × Punktwert + Einsatzpauschalen + eventuelle weitere vereinbarte Positionen = Monatsrechnung. Im ersten Monat kommt einmalig der Aufnahmeprozess (P1, 1.200 Punkte) dazu. Punktzahlen: Leistungskomplexe Schleswig-Holstein, gültig ab 01.01.2025.*
Was das Beispiel zeigt: Ein zweiter Einsatz am Tag verdoppelt nicht nur die Punkte, sondern auch die Zahl der Einsatzpauschalen. Wer den Pflegedienst dreimal am Tag braucht, sollte den Kostenvoranschlag deshalb besonders genau lesen. Wie oft ein Dienst bei welchem Pflegegrad üblicherweise kommt, erklärt der Beitrag Wie oft kommt ein Pflegedienst nach Hause?
Wann zahle ich einen Eigenanteil?
Einen Eigenanteil zahlen Sie, wenn die Monatsrechnung höher ist als die Pflegesachleistung Ihres Pflegegrads. Mit einem frei gewählten Rechenwert, also keinem echten Preis, sieht das so aus: Bei Pflegegrad 4 und einer Rechnung von 2.000 € zahlt die Pflegekasse 1.859 €. Ihr Eigenanteil beträgt 141 €.
Diese Bausteine können die Kosten senken oder anders verteilen:
Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI): Nutzen Sie die Sachleistung nicht voll aus, bekommen Sie zusätzlich anteiliges Pflegegeld. Beispiel Pflegegrad 2: Der Pflegedienst verbraucht 60 % des Sachleistungsbetrags (477,60 €). Dann zahlt die Kasse noch 40 % des Pflegegelds, also 138,80 €. Das ist sinnvoll, wenn Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen.
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 € im Monat in allen Pflegegraden. Ab Pflegegrad 2 können Sie damit Leistungen eines Pflegedienstes bezahlen, aber nicht die Selbstversorgung wie Waschen oder Anziehen. Das Geld eignet sich zum Beispiel für Hauswirtschaft oder Betreuung. Bei Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht. Tipps dazu stehen im Beitrag Entlastungsbetrag sinnvoll nutzen.
Beratungseinsatz: Den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI zahlt die Pflegekasse. Er geht nicht von Ihrem Sachleistungsbetrag ab. Mehr unter Beratungseinsatz bei Pflegegrad.
Hilfe zur Pflege: Reichen Rente und Ersparnisse für den Eigenanteil nicht, kann das Sozialamt unterstützen. Siehe Pflege finanzieren – Teil 2.
Ohne Pflegegrad zahlen Sie Grundpflege in der Regel selbst, zu dem Preis, den Sie mit dem Dienst vereinbaren. Eine Ausnahme ist die Unterstützungspflege der Krankenkasse: Nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation kann sie auf ärztliche Verordnung bis zu vier Wochen Grundpflege und Hauswirtschaft übernehmen, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt (§ 37 Abs. 1a SGB V). Wenn Sie dauerhaft Hilfe brauchen, lohnt sich ein Antrag bei der Pflegekasse. Wie das geht, steht unter Wie beantrage ich einen Pflegedienst?
Kostenvoranschlag: Was muss der Pflegedienst vor Vertragsschluss sagen?
Der Pflegedienst muss Sie vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung über die voraussichtlichen Kosten informieren, in der Regel schriftlich (§ 120 Abs. 3 SGB XI). Im Pflegevertrag müssen mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen stehen, außerdem die mit den Kassen vereinbarte Vergütung für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex. Den Pflegevertrag können Sie jederzeit ohne Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI).
Ein guter Kostenvoranschlag zeigt:
welche Leistungskomplexe an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten geplant sind,
Punktwert, Einsatzpauschale und alle weiteren Positionen,
die voraussichtliche Monatssumme und davon den Anteil der Pflegekasse,
Ihren voraussichtlichen Eigenanteil und eventuell anteiliges Pflegegeld,
Privatleistungen getrennt, mit eigenem Preis.
Pflegedienste vergleichen: So legen Sie Angebote nebeneinander
Vergleichen Sie immer den gleichen Bedarf. Bitten Sie jeden Dienst um einen Kostenvoranschlag für denselben Wochenplan und prüfen Sie dann:
Gleiche Leistungskomplexe? Ist wirklich dieselbe Leistung geplant, zum Beispiel K1 statt einer anderen Körperpflege-Leistung?
Punktwert und Einsatzpauschale: Sie entscheiden über den Preis, gerade bei mehreren Einsätzen am Tag.
Weitere Positionen: Fallen zusätzliche Kosten an, etwa für Einsätze am Wochenende oder an Feiertagen?
Eigenanteil unterm Strich: Wie viel bleibt nach Abzug der Pflegesachleistung bei Ihnen?
Privatleistungen: Sind sie klar beschrieben und freiwillig?
Verfügbarkeit: Kann der Dienst Ihre Wunschzeiten überhaupt abdecken? Ein günstiges Angebot nützt wenig, wenn es zur nötigen Uhrzeit keinen Platz gibt.
Was ändert sich 2027?
Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Es ist noch nicht verabschiedet, die Beträge können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern. Geplant ist das Inkrafttreten am 01.01.2027. Die Pflegesachleistung soll dann auf 890 € (PG2), 1.590 € (PG3), 2.090 € (PG4) und 2.530 € (PG5) steigen. Der Entlastungsbetrag soll durch ein Sozialraumbudget von 175 € im Monat ersetzt werden, das es nur noch in den Pflegegraden 2 bis 5 gibt. Pflegegrad 1 soll keine Geldleistungen mehr bekommen. Anträge, die bis zum 31.12.2026 gestellt werden, sollen nach altem Recht bearbeitet werden. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Pflegereform 2027.
Schritt für Schritt: So planen Sie die Kosten
Bedarf notieren: Wobei wird Hilfe gebraucht, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten?
Pflegegrad klären: Wenn noch keiner vorliegt, stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse. Einschätzen können Sie ihn vorab mit dem Pflegegrad-Rechner.
Preisvergleichsliste anfordern: bei Ihrer Pflegekasse.
Erstgespräch und Kostenvoranschlag: Bitten Sie um eine schriftliche Kostenaufstellung, getrennt nach Pflegekasse, Eigenanteil und Privatleistungen.
Budgets kombinieren: Pflegesachleistung, Kombinationsleistung und Entlastungsbetrag so planen, dass möglichst kein Geld ungenutzt bleibt.
Rechnung prüfen: Vergleichen Sie jeden Monat den Leistungsnachweis mit dem, was tatsächlich erbracht wurde. Ändert sich der Bedarf, fordern Sie einen neuen Kostenvoranschlag an.
Häufige Fragen
Muss ich den Pflegedienst selbst bezahlen? Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse bis zum Sachleistungsbetrag direkt an den Dienst. Sie zahlen nur, was darüber hinausgeht, und vereinbarte Privatleistungen.
Was kostet ein Pflegedienst bei Pflegegrad 2? Die Kasse übernimmt bis zu 796 € im Monat. Ob ein Eigenanteil entsteht, hängt davon ab, wie oft der Dienst kommt und welche Leistungen er erbringt. Der Kostenvoranschlag zeigt es vorab.
Darf ein Pflegedienst mehr verlangen, wenn ich selbst zahle? Nein, nicht bei Leistungen der Pflegeversicherung: Wer einen Pflegegrad hat, zahlt auch für Leistungen über dem Höchstbetrag höchstens die mit den Kassen vereinbarte Vergütung (§ 120 Abs. 4 SGB XI).
Gibt es eine Preisliste für ambulante Pflegedienste? Eine einheitliche Preisliste für alle Dienste gibt es nicht. Jeder Dienst hat seine eigene Vergütungsvereinbarung. Ihre Pflegekasse stellt Ihnen auf Anforderung eine Leistungs- und Preisvergleichsliste zur Verfügung.
Zahlt die Krankenkasse auch etwas? Ja, vor allem für ärztlich verordnete Behandlungspflege wie Verbandswechsel oder Medikamentengabe. Grundpflege übernimmt sie nur in Ausnahmefällen und vorübergehend, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt (§ 37 SGB V).
Persönliche Beratung in Kiel, Lübeck und Preetz
Sie möchten wissen, was die Versorgung in Ihrer Situation kosten würde? Wir besprechen Ihren Bedarf in Ruhe mit Ihnen und erstellen vor dem Start eine verständliche Kostenaufstellung. Darin sehen Sie, was die Pflegekasse übernimmt und was bei Ihnen bleibt.
Kiel: Werftbahnstraße 8, 24143 Kiel, Tel. 0431 55688000 – Standort Kiel
Lübeck: Einsiedelstraße 6, 23554 Lübeck, Tel. 0451 58347070 – Standort Lübeck
Preetz und Umgebung (u. a. Schellhorn, Lebrade): versorgt vom Kieler Team, Tel. 04342 7897040 – Standort Preetz
Unsere Sprechzeiten: Mo–Fr 8–12 und 13–15 Uhr. Für betreute Klientinnen und Klienten sind wir rund um die Uhr in Rufbereitschaft erreichbar. Schreiben Sie uns gern über das Kontaktformular.
Quellen
Stand: Oktober 2026
§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html
§ 37 SGB XI – Pflegegeld, Beratungseinsatz: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
§ 38 SGB XI – Kombinationsleistung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__38.html
§ 45b SGB XI – Entlastungsbetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
§ 7 SGB XI – Aufklärung, Auskunft (Leistungs- und Preisvergleichsliste): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__7.html
§ 89 SGB XI – Grundsätze für die Vergütungsregelung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__89.html
§ 120 SGB XI – Pflegevertrag bei häuslicher Pflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__120.html
§ 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37.html
Leistungskomplexe der ambulanten häuslichen Pflege nach SGB XI für Schleswig-Holstein (Anlage 2 zum Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI, gültig ab 01.01.2025), vdek-Landesvertretung Schleswig-Holstein: https://www.vdek.com/LVen/SHS/Vertragspartner/download-center/Pflege/_jcr_content/par/download_575019127/file.res/Leistungskomplexkatalog.pdf
Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsentwurf vom 30.09.2026: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegeneuordnungsgesetz-pnog
Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von halpy redaktionell freigegeben. Stand: Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle Beratung – sprechen Sie uns gerne an. Titelbild: Symbolbild (KI-generiert).




