In diesem zweiten Teil unserer dreiteiligen Inforeihe zur Pflegefinanzierung fassen wir die wichtigsten Informationen zusammen, die im Magazin "Stiftung Warentest, Finanztest" Juni 2024 veröffentlicht wurden. Dieser Teil konzentriert sich auf die Unterstützung durch das Sozialamt und die Möglichkeiten der privaten Vorsorge. Wir erläutern, welche Leistungen die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt, wie das Einkommen und Vermögen von Ehepartnern und Kindern berücksichtigt wird, und welche speziellen Regelungen für alleinstehende Pflegebedürftige und Verwitwete im Heim gelten.
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Pflegekosten, abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Hier sind die monatlichen Beträge, die die Pflegeversicherung in verschiedenen Bereichen abdeckt:
Ambulante Pflege
Pflegegrad | Pflegesachleistung (ambulante Dienste) | Pflegegeld | Entlastungsbetrag (ambulant) | Pflegehilfsmittel | Kurzzeit- und Verhinderungspflege (jährlich) |
1 | - | 0 € | 125 € | 40 € | 0 € |
2 | 761 € | 332 € | 125 € | 40 € | 3.386 € |
3 | 1.432 € | 573 € | 125 € | 40 € | 3.386 € |
4 | 1.778 € | 765 € | 125 € | 40 € | 3.386 € |
5 | 2.200 € | 947 € | 125 € | 40 € | 3.386 € |
Diese Leistungen helfen dabei, die grundlegenden Pflegekosten abzudecken, doch oft entstehen zusätzliche Ausgaben, die durch das eigene Einkommen oder andere finanzielle Mittel gedeckt werden müssen.
Zusätzliche Kosten und Eigenanteil
Neben den von der Pflegeversicherung übernommenen Leistungen fallen oft erhebliche Eigenanteile an. Diese setzen sich aus Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammen. Im Durchschnitt belaufen sich diese Eigenanteile auf etwa 2.576 Euro pro Monat (Eigenanteil im Heim) (Stand: Januar 2024).
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken, tritt das Sozialamt ein. Dabei wird jedoch das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen sowie seiner Ehepartner und Kinder berücksichtigt. Das bedeutet, dass auch das Vermögen und Einkommen des Ehepartners, der nicht im Pflegeheim lebt, herangezogen wird, um die Kosten zu decken.
Einkommen und Vermögen der Ehepartner
Der Ehepartner, der nicht im Pflegeheim lebt, darf einen Teil seines Einkommens behalten, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Das restliche Einkommen wird zur Finanzierung der Pflegekosten des pflegebedürftigen Ehepartners herangezogen.
Einkommen und Vermögen der Kinder
Auch das Einkommen und Vermögen der Kinder kann zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden. Allerdings gibt es seit 2020 eine Grenze: Kinder, deren Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro liegt, müssen nicht für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen.
Besondere Regelungen für alleinstehende Pflegebedürftige und Verwitwete im Heim
Alleinstehende Pflegebedürftige und Verwitwete im Heim müssen ihr gesamtes Einkommen und Vermögen für die Pflegekosten einsetzen. Reicht dies nicht aus, übernimmt das Sozialamt die restlichen Kosten. In der Regel bleibt ein kleiner Schonbetrag, um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Einfluss von Immobilienwerten und privater Vorsorge
Immobilienwerte
Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie wird bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt, solange der Ehepartner oder ein Kind weiterhin darin wohnt. Bei größeren Immobilien kann es jedoch zu Prüfungen kommen, ob Teile der Immobilie veräußert oder vermietet werden können, um die Pflegekosten zu decken.
Private Vorsorge
Private Vorsorgemaßnahmen wie Sterbegeldversicherungen spielen eine wichtige Rolle bei der Pflegefinanzierung. Diese Versicherungen können dazu beitragen, die Kosten für die Bestattung zu decken und somit das Vermögen zu schonen, das ansonsten für Pflegekosten verwendet werden müsste. Es gibt jedoch eine Grenze für das Schonvermögen, das nicht angetastet wird. Diese liegt oft bei etwa 10.000 Euro.
Fazit und Ausblick
Die Finanzierung der Pflege erfordert eine sorgfältige Planung und Kenntnis der gesetzlichen Regelungen. In diesem zweiten Teil unserer Inforeihe haben wir die Unterstützung durch das Sozialamt und die Möglichkeiten der privaten Vorsorge erläutert. Im nächsten und letzten Teil werden wir die Unterhaltspflicht von Angehörigen und die Erbenhaftung für Sozialhilfe näher betrachten.
Quelle: Stiftung Warentest, Finanztest, Juni 2024.
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