Pflegegrad 1 Haushaltshilfe: Was die Kasse zahlt und was 2027 gilt

Kurz gesagt: Mit Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse für eine Haushaltshilfe nur den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat (§ 45b SGB XI). Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gibt es in Pflegegrad 1 nicht. Sie beauftragen einen anerkannten Anbieter, reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein und bekommen das Geld erstattet. Nach dem Entwurf der Pflegereform soll dieser Betrag für Pflegegrad 1 ab 2027 wegfallen – beschlossen ist das aber noch nicht.
Leistung bei Pflegegrad 1 | 2026 (geltendes Recht) | 2027 laut Gesetzentwurf* |
|---|---|---|
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) | bis 131 €/Monat (1.572 €/Jahr) | entfällt |
Sozialraumbudget (neu, ersetzt den Entlastungsbetrag) | – | nur Pflegegrad 2–5, nicht für Pflegegrad 1 |
Pflegegeld / Pflegesachleistung | kein Anspruch | kein Anspruch |
Zuschuss zur Wohnungsanpassung | ja | soll bleiben |
Haushaltshilfe der Krankenkasse (§ 38 SGB V) | bei schwerer Krankheit möglich, meist bis 4 Wochen | eigene Leistung der Krankenkasse, siehe unten |
*Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsentwurf vom 30.09.2026, noch nicht von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Quellen: § 28a und § 45b SGB XI, § 38 SGB V, Bundesgesundheitsministerium. Stand: Oktober 2026.
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 für eine Haushaltshilfe?
Die Pflegekasse zahlt bei Pflegegrad 1 bis zu 131 € pro Monat aus dem Entlastungsbetrag. Mehr gibt es für die Hilfe im Haushalt nicht. Das Bundesgesundheitsministerium begründet das mit den vergleichsweise geringen Beeinträchtigungen in Pflegegrad 1. Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind deshalb erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen.
Der Entlastungsbetrag ist kein Geld, das Sie frei ausgeben können. Er ist zweckgebunden. Erstattet werden nur Kosten für Leistungen von:
zugelassenen ambulanten Pflegediensten, zum Beispiel für die hauswirtschaftliche Versorgung oder die Alltagsbegleitung,
Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind (in Schleswig-Holstein auch registrierte Nachbarschaftshelfer:innen),
Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege.
Eine Besonderheit gilt nur für Pflegegrad 1: Sie können den Betrag auch für körperbezogene Hilfe durch einen Pflegedienst einsetzen, zum Beispiel für Unterstützung beim Duschen oder Waschen (Grundpflege). Ab Pflegegrad 2 ist das über den Entlastungsbetrag nicht mehr möglich.
Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1 beantragen und abrechnen: So geht's
Einen eigenen Antrag auf den Entlastungsbetrag brauchen Sie nicht. Er steht Ihnen mit dem Pflegegrad zu.
Sie suchen einen anerkannten Anbieter und klären vorab, ob er über den Entlastungsbetrag abrechnen darf.
Sie nutzen die Leistung und bekommen eine Rechnung.
Sie reichen die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet bis zur Höhe Ihres Guthabens.
Viele Anbieter rechnen mit einer Abtretungserklärung auch direkt mit der Pflegekasse ab. Dann müssen Sie nicht in Vorleistung gehen. Fragen Sie danach, bevor die Hilfe beginnt.
Was Sie in einem Monat nicht verbrauchen, bleibt im laufenden Jahr erhalten. Nach geltendem Recht kann Restguthaben aus einem Kalenderjahr noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Wie Sie den Betrag allgemein gut einsetzen, lesen Sie im Ratgeber Entlastungsbetrag sinnvoll nutzen.
Wie viele Stunden Haushaltshilfe sind mit Pflegegrad 1 drin?
Das hängt vom Stundensatz des Anbieters ab. Die Sätze unterscheiden sich je nach Anbieter, Region und Art der Leistung. Eine feste Stundenzahl gibt es deshalb nicht. Die folgende Rechnung zeigt nur das Prinzip. Die Stundensätze sind Beispielwerte, keine Preise von halpy.
Angenommener Stundensatz | Stunden pro Monat mit 131 € | ungefähr pro Woche |
|---|---|---|
30 € | rund 4,4 Stunden | gut 1 Stunde |
40 € | rund 3,3 Stunden | knapp 1 Stunde |
50 € | rund 2,6 Stunden | gut eine halbe Stunde |
Rechenbeispiel, Stand: Oktober 2026. Fragen Sie immer nach einem schriftlichen Kostenvoranschlag.
Wer mehr Hilfe braucht, zahlt den Rest selbst. Sie können Guthaben auch einige Monate sammeln und gebündelt nutzen, etwa für einen gründlichen Hausputz. Mit Blick auf die geplante Reform sollten Sie Guthaben bei Pflegegrad 1 aber möglichst noch 2026 verbrauchen (siehe unten).
Darf die Tochter oder ein Angehöriger die Haushaltshilfe machen und abrechnen?
Nicht über die Pflegekasse, wenn es um Kinder, Enkel, Geschwister oder Schwiegerkinder geht. In Schleswig-Holstein können Privatpersonen den Entlastungsbetrag nur als registrierte Nachbarschaftshelfer:innen nutzen. Grundlage ist § 12 der Alltagsförderungsverordnung (AföVO). Registriert wird laut Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) nur, wer unter anderem:
volljährig ist,
nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist,
nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt,
einen von den Pflegekassen anerkannten Kurs für Nachbarschaftshilfe nachweist,
höchstens 30 Stunden pro Kalendermonat Pflegebedürftige unterstützt,
angemessen gegen Schäden versichert ist.
Die Aufwandsentschädigung ist laut LASG auf höchstens 8 € pro Stunde begrenzt.
Was heißt das konkret? Tochter, Sohn, Enkel, Geschwister und auch Schwiegertochter oder Schwiegersohn sind ausgeschlossen. Eine Nichte, ein Neffe, Freunde oder Nachbarn können dagegen helfen, wenn sie nicht im selben Haushalt wohnen und registriert sind. Den Antrag auf Registrierung stellt die helfende Person beim LASG in Neumünster.
Natürlich dürfen Angehörige weiter im Haushalt helfen – nur eben ohne Erstattung durch die Pflegekasse. Pflegegeld, das man an die Tochter weitergeben könnte, gibt es in Pflegegrad 1 nicht. Das beginnt erst ab Pflegegrad 2.
Pflegestufe 1 Haushaltshilfe: Was gilt heute?
Die Pflegestufen gibt es seit 2017 nicht mehr. Wer damals Pflegestufe 1 hatte, wurde nach § 140 SGB XI automatisch in Pflegegrad 2 übergeleitet. Kam eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz hinzu, etwa bei Demenz, wurde es Pflegegrad 3.
Wer also nach „Pflegestufe 1 Haushaltshilfe“ sucht, hat heute meist mehr Anspruch als mit Pflegegrad 1. Ab Pflegegrad 2 können Sie zum Beispiel die Pflegesachleistung für hauswirtschaftliche Hilfe nutzen. Wie das geht, erklären wir im Ratgeber Hauswirtschaftliche Hilfe mit Pflegegrad beantragen.
Haushaltshilfe privat bezahlen: Was ist möglich?
Reichen die 131 € nicht, können Sie zusätzliche Stunden privat bezahlen. halpy bietet dafür Privatleistungen an. Was genau möglich ist, besprechen wir gern persönlich mit Ihnen.
Steuer: Für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 35a Abs. 2 EStG um 20 % der Kosten, höchstens um 4.000 € im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Anbieters. Barzahlungen zählen nicht. Was die Pflegekasse erstattet, können Sie nicht zusätzlich absetzen. Ob und wie Sie die Ermäßigung nutzen können, klären Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung.
Pflegegrad 1 Haushaltshilfe 2027: Was ändert sich?
Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) soll der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 ab dem 01.01.2027 entfallen. Das bestätigt das Bundesgesundheitsministerium in seinen Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf. Pflegegrad 1 soll stattdessen auf Vorbeugung ausgerichtet werden – mit mehr Beratung und Begleitung. Der Zuschuss zur Wohnungsanpassung, etwa für eine barrierefreie Dusche, soll auch in Pflegegrad 1 erhalten bleiben.
Für Pflegegrad 2 bis 5 soll der Entlastungsbetrag in ein neues Sozialraumbudget übergehen. Pflegegrad 1 bekommt dieses Budget nach dem Entwurf nicht. Laut Ministerium gilt für alle, die schon einen Pflegegrad haben, ein Bestandsschutz. Er bezieht sich nach unserem Kenntnisstand auf die Einstufung selbst. Dass der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 weiterläuft, sieht der Entwurf nicht vor.
Offen ist, was mit Restguthaben aus 2026 passiert. Nach dem Entwurf sollen nicht verbrauchte Beträge künftig nicht mehr angespart werden können. Eine ausdrückliche Übergangsregel für Restbeträge aus 2026 enthält der Entwurf nach unserem Kenntnisstand nicht.
Wichtig: Laut Entwurf werden Anträge, die bis zum 31.12.2026 gestellt werden, noch nach altem Recht bearbeitet. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Einzelheiten können sich also ändern. Alle Pläne im Überblick finden Sie im Beitrag Pflegereform 2027.
Haushaltshilfe von der Krankenkasse: Wann zahlt sie statt der Pflegekasse?
Auch die Krankenkasse kann eine Haushaltshilfe bezahlen. Das ist eine eigene Leistung nach § 38 SGB V und unabhängig vom Entlastungsbetrag. Menschen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 können sie bekommen, wenn sie den Haushalt wegen einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung nicht weiterführen können. Typisch ist die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation.
Dauer: höchstens 4 Wochen. Lebt im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, sind bis zu 26 Wochen möglich.
Bedingung: Niemand sonst im Haushalt kann den Haushalt weiterführen.
Zuzahlung: Erwachsene zahlen pro Tag 10 % der Kosten zu, mindestens 5 € und höchstens 10 €.
Angehörige: Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad erstattet die Kasse keine Kosten. Fahrkosten und Verdienstausfall kann sie aber übernehmen.
Mehr möglich: Manche Krankenkassen leisten laut Satzung zusätzlich. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach.
Sprechen Sie zuerst mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, dann mit Ihrer Krankenkasse.
Was Sie jetzt tun können: Schritt für Schritt
Guthaben prüfen. Fragen Sie Ihre Pflegekasse, wie viel Entlastungsbetrag aus 2026 noch offen ist. Bis Ende Dezember können bis zu 1.572 € zusammenkommen.
Guthaben 2026 nutzen. Nach geltendem Recht wäre Restguthaben bis zum 30.06.2027 nutzbar. Ob das nach der Reform noch gilt, ist offen. Planen Sie die Hilfe deshalb möglichst bis zum 31.12.2026 ein.
Anbieter klären. Fragen Sie, ob der Anbieter über den Entlastungsbetrag abrechnen darf und ob er direkt mit der Kasse abrechnet.
Pflegegrad prüfen. Brauchen Sie inzwischen deutlich mehr Hilfe? Mit dem Pflegegrad-Rechner schätzen Sie in wenigen Minuten ein, ob ein höherer Grad infrage kommt.
Höherstufung vorbereiten. Hat sich der Bedarf wirklich erhöht, beantragen Sie die Höherstufung noch 2026. Wie Sie sich auf die Begutachtung vorbereiten, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad-Erhöhung richtig vorbereiten.
Beratung nutzen. Auch mit Pflegegrad 1 können Sie einen Beratungseinsatz zu Hause in Anspruch nehmen. Er ist freiwillig, die Kosten trägt die Pflegekasse.
Häufige Fragen
Muss ich die Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1 beantragen? Nein. Der Entlastungsbetrag steht Ihnen mit dem Pflegegrad zu. Sie reichen nur die Rechnungen eines anerkannten Anbieters bei der Pflegekasse ein.
Zahlen AOK, TK, DAK oder Barmer bei Pflegegrad 1 mehr? Nein. Der Entlastungsbetrag ist gesetzlich geregelt und bei allen Pflegekassen gleich hoch: bis zu 131 € im Monat.
Kann ich eine private Putzhilfe über den Entlastungsbetrag abrechnen? Nur, wenn sie zugelassen oder nach Landesrecht anerkannt ist. In Schleswig-Holstein gilt das für Privatpersonen nur mit Registrierung als Nachbarschaftshelfer:in beim LASG.
Wie oft kommt die Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1? So oft, wie Ihr Guthaben reicht. Bei 131 € im Monat sind das je nach Stundensatz meist nur wenige Stunden. Praktisch ist oft ein fester Termin alle ein bis zwei Wochen.
Bekomme ich 2027 mit Pflegegrad 1 noch Geld für die Haushaltshilfe? Nach dem aktuellen Entwurf nicht. Der Entlastungsbetrag soll für Pflegegrad 1 wegfallen. Das Gesetz ist aber noch nicht beschlossen (Stand: Oktober 2026).
Persönliche Beratung in Kiel, Lübeck und Preetz
Sie möchten wissen, wie Sie Ihren Entlastungsbetrag noch 2026 sinnvoll nutzen oder ob ein höherer Pflegegrad infrage kommt? Wir beraten Sie gern persönlich. Unsere Teams in Kiel und Lübeck unterstützen Sie mit Hauswirtschaft, Alltagsbegleitung und Pflege. Preetz und Umgebung, zum Beispiel Schellhorn und Lebrade, versorgt unser Kieler Team.
Kiel: Werftbahnstraße 8, 24143 Kiel, Tel. 0431 55688000
Lübeck: Einsiedelstraße 6, 23554 Lübeck, Tel. 0451 58347070
Preetz und Umgebung: Tel. 04342 7897040
Sprechzeiten: Mo–Fr 8–12 und 13–15 Uhr. Schreiben Sie uns auch gern über das Kontaktformular.
*Stand: Oktober 2026 · Redaktion halpy*
Quellen:
§ 45b SGB XI – Entlastungsbetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html (Stand: Oktober 2026)
§ 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28a.html (Stand: Oktober 2026)
§ 140 SGB XI – Überleitung in die Pflegegrade: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__140.html (Stand: Oktober 2026)
§ 38 SGB V – Haushaltshilfe: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__38.html (Stand: Oktober 2026)
§ 35a EStG – haushaltsnahe Dienstleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html (Stand: Oktober 2026)
Bundesgesundheitsministerium: Leistungen bei Pflegegrad 1: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/leistungen-bei-pflegegrad-1 (Stand: Oktober 2026)
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf des PNOG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/pnog (Stand: Oktober 2026)
Bundesgesundheitsministerium: Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/kabinett-beschliesst-pflegeneuordnungsgesetz (30.09.2026)
Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegeneuordnungsgesetz-pnog (Kabinettsentwurf 30.09.2026)
Land Schleswig-Holstein, LASG: Informationen für Nachbarschaftshelfer:innen (AföVO): https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LASG/Aufgaben/AfoeVO/UnterstuetzungImAlltag/InfoNachbarschaftshelfer (Stand: Oktober 2026)
LASG: Erklärung zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen für die Nachbarschaftshilfe: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LASG/Aufgaben/AfoeVO/Download/NachbarschaftshilfeSelbsterklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Stand: Oktober 2026)
Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von halpy redaktionell freigegeben. Stand: Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle Beratung – sprechen Sie uns gerne an. Titelbild: Symbolbild (KI-generiert).




